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Befreiung vom Schwimmunterricht (Musterbrief) |
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514 Beiträge -
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Muslim Islam und Muslima Islam Muslimweg 19
11419 Islamstadt
Tel.: 000 / 24434
Muslim-Islam - Muslimweg 19
11419 Islamstadt
An die Klassenlehrerin der
Klasse 3abc
Grundschule Musterdeutsch
Islamstadt, 22. März 2006
Sehr geehrte/r Herr/Frau Musterlehrer,
am Anfang dieses Briefes möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass der im folgenden gestellte und begründete Antrag ausschließlich mit religiösen Bestimmungen unseres Glaubens zu tun hat und in keinster Weise eine Kritik am sonstigen Unterricht der Schule bedeutet.
Gemäß den religiösen Geboten des Islam erreicht ein Mädchen spätestens mit 9 Mondjahren die religiöse Reife und hat danach sowohl alle religiösen Rechte als auch Pflichten. Die Jahreszählung erfolgt nach dem islamischen Mondkalender, und 9 Mondjahre entsprechen ca. 8,5 Sonnenjahren. Zu den Pflichten der dann jungen Frau gehört u.a., daß sie Ihren Körper (bis auf Gesicht und Hände) vor fremden Männern und Jugendlichen verhüllt. Dieses führt dazu, daß unsere Tochter Fatima Zeynep nunmehr in Zukunft mit einem Kopftuch am Unterricht teilnehmen wird.
Ausgehend von der oben beschriebenen Ausgangssituation beantragen wir, daß unsere Tochter Fatima Zeynep von dem bevorstehenden koedukativen Schimmunterricht befreit wird. In einem Grundsatzurteil (veröffentlicht: unter dem Aktenzeichen 19 A 1706/90) bestätigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens in Münster die von muslimischen Eltern vertretene Haltung, dass Elternrecht und religiöse Überzeugung den staatlichen Erziehungsauftrag begrenzen können. Der im Grundgesetz festgelegte staatliche Bildungsauftrag werde nicht beeinträchtigt, wenn mit Rücksicht auf die Glaubens- und Kulturfreiheit im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung für den Schwimmunterricht erteilt würde. Wichtig war auch der Hinweis, daß die religiöse Interpretation der koranischen Regeln durch die Eltern nicht Gegenstand der Debatte und ihre darauf fußende Entscheidung zu respektieren sei.
In einem ähnlichen Grundsatzurteil (Bundesverwaltungsgerichtsurteil 25.8.1993 - 6 C 891 zu OVG Münster, 15.11.1991 -19 a 2198/91) heißt es u.a.: Führt ein vom Staat aufgrund seines Bildungs- und Erziehungsauftrages aus Art. 7 II GG im Rahmen einer allgemeinen Schulpflicht angebotener koedukativ erteilter Sportunterricht für eine Schülerin islamischen Glaubens in Hinblick auf die Bekleidungsvorschriften des Korans, die sie als für sich verbindlich ansieht, zu einem Gewissenskonflikt, so folgt für sie aus Art. 4 I und II GG ein Anspruch auf Befreiung vom Sportunterricht, solange dieser nicht nach Geschlechtern getrennt angeboten wird.
Wir bitten Sie aus oben genannten Gründen unsere Tochter Fatima Zeynep vom Schwimmunterricht freizustellen. Sollte Fatima Zeynep während der Schwimmzeit eine Anwesenheitspflicht in der Schule haben, dann sind wir damit einverstanden, daß sie als Zuschauerin am Schwimmunterricht teilnimmt oder in der Zeit in einer anderen Klasse untergebracht wird. Ansonsten kann sie in der Zeit auch nach hause kommen.
Fatima Zeynep wird auch weiterhin am Sportunterricht teilnehmen, allerdings mit einer islamisch geeigneten Kleidung.
Wir bitten Sie um Ihr Verständnis und verbleiben mit freundlichen Grüßen.
(Unterschriften)
Muslim Islam (Vater) Muslima Islam (Mutter)
PS: Ein gleichlautender Brief ist an Herrn Mustermann (Schulleiter) geschickt worden.
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| Beitrag vom 22.03.2006 - 20:20 |
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